Im erwähnten Entscheid hatte das Bundesgericht über einen Fall zu entscheiden, wo das Opfer durch eine Vergewaltigung mit dem HIV-Virus infiziert worden war, was den Tatbestand des Verbreitens menschlicher Krankheiten sowie der schweren Körperverletzung erfüllt hatte. Die Infizierung konnte erst vier Jahre später nach Ausbruch der AIDS-Krankheit diagnostiziert werden. Erst in diesem Zeitpunkt hatte das Opfer demnach davon Kenntnis, dass eine schwere Straftat (neben der eigentlichen Vergewaltigung, für welche sie keine Opferhilfe beanspruchte) vorlag. Das Bundesgericht entschied u.a.