Damit das Opfer nämlich das Vorliegen einer Straftat im Sinne des OHG überhaupt glaubhaft machen könne, muss es die massgebliche Schädigung bzw. Verletzung erkannt haben können. Anders zu entscheiden hiesse, dem Sinn und Zweck des OHG zuwiderlaufende Anforderungen an die rechtzeitige Einreichung eines (substanziierten) Opferhilfegesuches zu stellen (Erw. 5c). Im erwähnten Entscheid hatte das Bundesgericht über einen Fall zu entscheiden, wo das Opfer durch eine Vergewaltigung mit dem HIV-Virus infiziert worden war, was den Tatbestand des Verbreitens menschlicher Krankheiten sowie der schweren Körperverletzung erfüllt hatte.