Andernfalls würde der Sinn und Zweck des OHG unterlaufen (Erw. 2c). Ebenfalls führte das Bundesgericht in diesem Entscheid an, dass die wirksame Inanspruchnahme von Opferhilfe nach dem in Art. 5 Abs. 3 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben auch voraussetze, dass das Opfer überhaupt davon Kenntnis erhält, dass es von einer schweren Straftat betroffen ist (Erw. 5b). Damit das Opfer nämlich das Vorliegen einer Straftat im Sinne des OHG überhaupt glaubhaft machen könne, muss es die massgebliche Schädigung bzw. Verletzung erkannt haben können.