Ferner sei auch dem berechtigten Interesse des entschädigungspflichtigen Kantons Rechnung zu tragen, allfällige Regressforderungen gegenüber dem Täter rechtzeitig (vor Ablauf der Verjährung) anzubringen. Dem Opfer dürfe es allerdings nicht faktisch verunmöglicht sein, innerhalb der Verwirkungsfrist ein substanziiertes Opferhilfegesuch zu stellen. Andernfalls würde der Sinn und Zweck des OHG unterlaufen (Erw.