Mit der relativ kurzen Verwirkungsfrist, die grundsätzlich weder unterbrochen noch wiederhergestellt werden könne, habe der Gesetzgeber die Opfer dazu anhalten wollen, sich rasch zu entscheiden, ob sie entsprechende Ansprüche erheben wollten. Zudem sollte damit sichergestellt werden, dass der Entscheid der Opferhilfebehörde möglichst bald erfolgen könne, in einem Zeitpunkt, in dem die genauen Umstände der Straftat noch eruierbar seien. Ferner sei auch dem berechtigten Interesse des entschädigungspflichtigen Kantons Rechnung zu tragen, allfällige Regressforderungen gegenüber dem Täter rechtzeitig (vor Ablauf der Verjährung) anzubringen.