(...) 4. - a) Das Bundesgericht hat in BGE 126 II 348 ff. festgestellt, dass der Wortlaut von Art. 16 Abs. 3 OHG für das Einsetzen des zweijährigen Fristenlaufes eine "Straftat" verlange. Eine Straftat im Sinne des OHG liege grundsätzlich vor, wenn der objektive Straftatbestand erfüllt und kein Rechtfertigungsgrund gegeben sei. Mit der relativ kurzen Verwirkungsfrist, die grundsätzlich weder unterbrochen noch wiederhergestellt werden könne, habe der Gesetzgeber die Opfer dazu anhalten wollen, sich rasch zu entscheiden, ob sie entsprechende Ansprüche erheben wollten.