Somit ist im vorliegenden Fall grundsätzlich auf das Strafurteil bzw. auf die Akten aus dem Strafverfahren abzustellen bei der Beurteilung der Frage, bis wann die strafbaren Handlungen angedauert haben. b) Die Prüfung der Strafakten ergibt, dass aus ihnen nicht zweifelsfrei zu entnehmen ist, wann die letzte der fraglichen Straftaten stattgefunden hat und so-mit die zweijährige Verwirkungsfrist ausgelöst wurde. Zwar gibt es einige Anhaltspunkte dafür, dass nach Ostern 1999, als ein erster Teil der Übergriffe bekannt wurde, die Tathandlungen aufgehört haben.