Es ist in erster Linie Sache der Strafbehörden, das Vorliegen einer Straftat abzuklären (vgl. Urteil R. des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2003, 1A.110/2003). Die Administrativbehörde sollte denn auch nicht ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde abweichen, insbesondere wenn im Strafverfahren ein eingehendes Untersuchungsverfahren stattgefunden und die Parteien und Zeugen direkt angehört wurden (BGE 129 II 312 Erw. 2.4 mit Hinweisen u.a. auf BGE 124 II 8 Erw. 3d/aa). Somit ist im vorliegenden Fall grundsätzlich auf das Strafurteil bzw. auf die Akten aus dem Strafverfahren abzustellen bei der Beurteilung der Frage, bis wann die strafbaren Handlungen angedauert haben.