11 OHG eingereicht mit der Begründung, es sei fraglich, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe vom Täter Entschädigungs- und Genugtuungsleistungen erhältlich gemacht werden können. Das Kantonale Sozialamt trat mit Entscheid vom 10. Dezember 2002 auf das Gesuch nicht ein, weil die Ansprüche verwirkt seien. Das Verwaltungsgericht heisst eine dagegen geführte Beschwerde gut. Aus den Erwägungen: 3. - a) Es ist in erster Linie Sache der Strafbehörden, das Vorliegen einer Straftat abzuklären (vgl. Urteil R. des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2003, 1A.110/2003).