Gestützt auf die Privatklage der Eltern wurde der Täter verpflichtet, A eine Genugtuung von Fr. 40000.- sowie die Entschädigung seiner Therapiekosten und des Verdienstausfalles der Eltern zu bezahlen. In teilweiser Gutheissung der Appellation der Privatkläger verpflichtete das Obergericht den Täter zusätzlich zur Bezahlung einer Genugtuung von je Fr. 10000.- an beide Elternteile des Opfers. Mit Schreiben vom 30. Mai 2001 hatte A ein Gesuch um Entschädigung und Genugtuung gemäss Art. 11 OHG eingereicht mit der Begründung, es sei fraglich, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe vom Täter Entschädigungs- und Genugtuungsleistungen erhältlich gemacht werden können.