In der Folge wurde die strafrechtliche Untersuchung ausgeweitet. Das Kriminalgericht sprach mit Urteil vom 31. Mai 2001 den Täter der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 StGB und der mehrfachen sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 und teilweise Abs. 3 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Zuchthausstrafe von 41/2 Jahren. Gestützt auf die Privatklage der Eltern wurde der Täter verpflichtet, A eine Genugtuung von Fr. 40000.- sowie die Entschädigung seiner Therapiekosten und des Verdienstausfalles der Eltern zu bezahlen.