| Instanz: | Verwaltungsgericht | |---|---| | Abteilung: | Abgaberechtliche Abteilung | | Rechtsgebiet: | Opferhilfe | | Entscheiddatum: | 24.11.2003 | | Fallnummer: | A 03 2 | | LGVE: | 2003 II Nr. 18 | | Leitsatz: | Art. 11 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 3 OHG. Frage der Verwirkung von Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen. Liegen besondere Umstände vor, beginnt die zweijährige Verwirkungsfrist erst dann zu laufen, wenn für das Opfer oder seine Angehörigen das ganze Ausmass der Straftat bekannt wird und die Berechtigten die Geltendmachung von Ansprüchen sachlich erwägen können. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: