{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-11-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-03-2_2003-11-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2455", "Checksum": "b4a613520090357f9aacc04ec092eae1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 03 2", "2003 II Nr. 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 24.11.2003 A 03 2 (2003 II Nr. 18)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 11 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 3 OHG. Frage der Verwirkung von Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen. 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Liegen besondere Umstände vor, beginnt die zweijährige Verwirkungsfrist erst dann zu laufen, wenn für das Opfer oder seine Angehörigen das ganze Ausmass der Straftat bekannt wird und die Berechtigten die Geltendmachung von Ansprüchen sachlich erwägen können. | Opferhilfe\n\n werden, dass der Entscheid der Opferhilfebehörde möglichst bald erfolgen könne, in einem Zeitpunkt, in dem die genauen Umstände der Straftat noch eruierbar seien. Ferner sei auch dem berechtigten Interesse des entschädigungspflichtigen Kantons Rechnung zu tragen, allfällige Regressforderungen gegenüber dem Täter rechtzeitig (vor Ablauf der Verjährung) anzubringen. Dem Opfer dürfe es allerdings nicht faktisch verunmöglicht sein, innerhalb der Verwirkungsfrist ein substanziiertes Opferhilfegesuch zu stellen. Andernfalls würde der Sinn und Zweck des OHG unterlaufen (Erw. 2c). Ebenfalls führte das Bundesgericht in diesem Entscheid an, dass die wirksame Inanspruchnahme von Opferhilfe nach dem in Art. 5 Abs. 3 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben auch voraussetze, dass das Opfer überhaupt davon Kenntnis erhält, dass es von einer schweren Straftat betroffen ist (Erw. 5b). Damit das Opfer nämlich das Vorliegen einer Straftat im Sinne des OHG überhaupt glaubhaft machen könne, muss es die massgebliche Schädigung bzw. Verletzung erkannt haben können. Anders zu entscheiden hiesse, dem Sinn und Zweck des OHG zuwiderlaufende Anforderungen an die rechtzeitige Einreichung eines (substanziierten) Opferhilfegesuches zu stellen (Erw. 5c). Im erwähnten Entscheid hatte das Bundesgericht über einen Fall zu entscheiden, wo das Opfer durch eine Vergewaltigung mit dem HIV-Virus infiziert worden war, was den Tatbestand des Verbreitens menschlicher Krankheiten sowie der schweren Körperverletzung erfüllt hatte. Die Infizierung konnte erst vier Jahre später nach Ausbruch der AIDS-Krankheit diagnostiziert werden. Erst in diesem Zeitpunkt hatte das Opfer demnach davon Kenntnis, dass eine schwere Straftat (neben der eigentlichen Vergewaltigung, für welche sie keine Opferhilfe beanspruchte) vorlag. Das Bundesgericht entschied u.a. aufgrund der obigen Erwägungen, dass deshalb die Verwirkungsfrist erst ab dem Zeitpunkt der Diagnose über die HIV-Infizierung zu laufen begann und schloss sich somit der in der Literatur überwiegend vertretenen Auffassung an, dass die Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 3 OHG erst ab Eintritt des Erfolges eintritt (vgl. Literaturhinweise in BGE 126 II 350 Erw. 2c/bb). b) Das gesamte Ausmass der Straftaten, insbesondere die schwerwiegenden Straftaten, wurde im vorliegenden Fall erst im Februar 2000 ersichtlich, nachdem das minderjährige Opfer seiner Mutter gegenüber erst in diesem Zeitpunkt von den massiven Übergriffen des Täters erzählen konnte. Diese schwerwiegenden Straftaten, insbesondere der erst dann bekannt gewordene Tatbestand der sexuellen Nötigung, waren denn auch hauptsächlich massgebend, dass dem Opfer und seinen Eltern die beträchtliche Genugtuungssumme von Fr. 40000.- bzw. Fr. 20000.- zugesprochen wurde. Zwar fällt bei den hier massgeblichen Straftaten Tathandlung und Taterfolg zeitlich zusammen, weshalb grundsätzlich nach dem Wortlaut von Art. 16 Abs. 3 OHG der Zeitpunkt der Tat die Verwirkungsfrist auslöst. Doch ist zu berücksichtigen, dass das Opfer ein Kind ist, welches nicht selber handeln kann, aufgrund seines Alters wohl noch nicht einmal die Schädigungen und Verletzungen seiner (sexuellen) Integrität in seinem ganzen Ausmass wirklich erfassen kann, geschweige denn in der Lage ist, die Geschehnisse in seinen rechtlichen Konsequenzen zu beurteilen. Erst nachdem es im Februar 2000 seiner Mutter das ganze Ausmass der Straftaten offenbart hatte, war es den Eltern möglich, die massgebliche Schädigung ihres Sohnes zu erkennen und abzuwägen, welche weit reichenden physischen und psychischen Folgen diese massiven Übergriffe für ihn haben werden. Dementsprechend war es ihnen als gesetzliche Vertreter des Opfers auch erst ab diesem Zeitpunkt möglich, Entschädigung und v.a. auch eine diesen massiven Straftaten angemessene Genugtuung vom Täter zu fordern bzw. ein entsprechendes Gesuch bei der Opferhilfebehörde zu stellen. Gemäss den Erwägungen des Bundesgerichts im oben erwähnten Entscheid rechtfertigt es sich deshalb vorliegend, den Beginn der Verwirkungsfrist erst mit der Kenntnis der Eltern vom effektiven Ausmass, insbesondere mit Kenntnis der auch weitaus gravierenderen Straftatbestände Ende Februar 2000 anzunehmen, dies umso mehr, als nicht zweifelsfrei feststeht, bis wann die massiven Übergriffe tatsächlich angedauert haben. Nur so kann der Schutzzweck des OHG, das - gerade zugunsten der Opfer schwerer Gewaltverbrechen - wirksame Hilfe ermöglichen und ihre Rechtstellung verbessern soll, auch gegenüber Kindern wirksam werden. Dies würde in solchen Fällen durch die sehr kurze Verwirkungsfrist des OHG oft verunmöglicht, hielte man sich streng an den Wortlaut der Bestimmung von Art. 16 Abs. 3 OHG. Gerade im Bereich des Kindesmissbrauchs besteht nämlich die Problematik, dass die kindlichen Opfer oft nicht in der Lage sind, den sexuell missbräuchlichen Charakter der erfolgten Übergriffe zu erkennen, oder dass sie wegen emotionaler und wirtschaftlicher Abhängigkeiten unter dem Druck stehen, schweigen zu müssen und die Tat jahrelang verdrängen. Nicht selten werden deshalb sexuelle Missbräuche erst nach Jahren bekannt, weil viele Opfer erst dann über ihren sexuellen Missbrauch sprechen können. Aus diesen Überlegungen wurde nun auch die strafrechtliche Verfolgungsverjährung von Sexualstraftaten bei Kindern in jedem Fall bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ausgedehnt (vgl. Art. 70 Abs. 2 StGB [in Kraft seit 1.10.2002]; vgl. Botschaft über die Änderung des Schweizerischen"}