{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-11-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-03-2_2003-11-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2455", "Checksum": "b4a613520090357f9aacc04ec092eae1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 03 2", "2003 II Nr. 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 24.11.2003 A 03 2 (2003 II Nr. 18)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 11 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 3 OHG. Frage der Verwirkung von Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen. 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Liegen besondere Umstände vor, beginnt die zweijährige Verwirkungsfrist erst dann zu laufen, wenn für das Opfer oder seine Angehörigen das ganze Ausmass der Straftat bekannt wird und die Berechtigten die Geltendmachung von Ansprüchen sachlich erwägen können. | Opferhilfe\n\n\n| Entscheid: | Der 1988 geborene A wurde im Alter zwischen 5 und 11 Jahren Opfer von schwersten sexuellen Misshandlungen. Das Ausmass dieser Übergriffe wurde dabei erst im Verlaufe des Untersuchungsverfahrens ersichtlich. In einer ersten Befragung am 16. Juni 1999 war A nicht in der Lage gewesen, über die Verfehlungen des Täters vollständig Auskunft zu geben. Erst Ende Februar 2000 schilderte er gegenüber seiner Mutter die schweren Misshandlungen und in einer erneuten Befragung am 21. März 2000 konnte er darlegen, in welchem Umfange er vom Täter über Jahre hinweg sexuell missbraucht worden war. In der Folge wurde die strafrechtliche Untersuchung ausgeweitet. Das Kriminalgericht sprach mit Urteil vom 31. Mai 2001 den Täter der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 StGB und der mehrfachen sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 und teilweise Abs. 3 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Zuchthausstrafe von 41/2 Jahren. Gestützt auf die Privatklage der Eltern wurde der Täter verpflichtet, A eine Genugtuung von Fr. 40000.- sowie die Entschädigung seiner Therapiekosten und des Verdienstausfalles der Eltern zu bezahlen. In teilweiser Gutheissung der Appellation der Privatkläger verpflichtete das Obergericht den Täter zusätzlich zur Bezahlung einer Genugtuung von je Fr. 10000.- an beide Elternteile des Opfers. Mit Schreiben vom 30. Mai 2001 hatte A ein Gesuch um Entschädigung und Genugtuung gemäss Art. 11 OHG eingereicht mit der Begründung, es sei fraglich, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe vom Täter Entschädigungs- und Genugtuungsleistungen erhältlich gemacht werden können. Das Kantonale Sozialamt trat mit Entscheid vom 10. Dezember 2002 auf das Gesuch nicht ein, weil die Ansprüche verwirkt seien. Das Verwaltungsgericht heisst eine dagegen geführte Beschwerde gut. Aus den Erwägungen: 3. - a) Es ist in erster Linie Sache der Strafbehörden, das Vorliegen einer Straftat abzuklären (vgl. Urteil R. des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2003, 1A.110/2003). Die Administrativbehörde sollte denn auch nicht ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde abweichen, insbesondere wenn im Strafverfahren ein eingehendes Untersuchungsverfahren stattgefunden und die Parteien und Zeugen direkt angehört wurden (BGE 129 II 312 Erw. 2.4 mit Hinweisen u.a. auf BGE 124 II 8 Erw. 3d/aa). Somit ist im vorliegenden Fall grundsätzlich auf das Strafurteil bzw. auf die Akten aus dem Strafverfahren abzustellen bei der Beurteilung der Frage, bis wann die strafbaren Handlungen angedauert haben. b) Die Prüfung der Strafakten ergibt, dass aus ihnen nicht zweifelsfrei zu entnehmen ist, wann die letzte der fraglichen Straftaten stattgefunden hat und so-mit die zweijährige Verwirkungsfrist ausgelöst wurde. Zwar gibt es einige Anhaltspunkte dafür, dass nach Ostern 1999, als ein erster Teil der Übergriffe bekannt wurde, die Tathandlungen aufgehört haben. Diese begründen sich v.a. in der ersten Aussage des Opfers, aber auch in der Aussage der Mutter, welche die Frage, ob seit Ostern 1999 wieder etwas vorgefallen sei, klar verneint. Ebenfalls hat der Täter auf die Frage, ob er sich erinnere, wann er letztmals sexuellen Kontakt mit dem Opfer hatte, geantwortet, er wisse nicht, wie lange es vor seinem Aufenthalt in der Klinik St. Urban gewesen war. Dieser Klinikaufenthalt erfolgte nach seiner ersten Verhaftung vom 7. April 1999 bis zum 12. Mai 1999. Doch bleiben auch gewisse Zweifel bestehen. So bleibt insbesondere unklar, worauf die Aussage des A vom 21. März 2000 \"bis vor kurzem, als ich es erzählt habe\" zu beziehen ist. Diese Antwort steht im Kontext mit den Fragen, was mehr gewesen sein soll, als das Anschauen von Sexheften und in welchem Zeitraum dies passiert sei. Im Hinblick darauf, dass A erst Ende Februar 2000 seiner Mutter von den schwerwiegenden weiteren sexuellen Übergriffen des Täters berichten konnte, kann sie sich auch auf diesen Zeitpunkt beziehen, womit nicht automatisch davon ausgegangen werden darf, dass A damit das Erzählen der Vorfälle mit den Fotos an Ostern 1999 meinte. Zudem ist es auch fraglich, ob insbesondere ein 12-jähriges Kind mit der Aussage \"bis vor kurzem\" ein Geschehnis verbindet, welches fast ein Jahr zurückliegt. Was zudem die von der Vorinstanz aufgeführten Aussagen des Opfers \"seit es rausgekommen ist, ist nichts mehr passiert...\" und \"wenn der Täter versuchte, sich zu nähern, dann machten wir einen grossen Bogen\" betrifft, ist anzumerken, dass diese Aussagen nicht in den aufgelegten Befragungsprotokollen des Opfers zu finden sind. Der Aussage des Opfers steht zwar die konkrete Aussage des Täters entgegen, dass er nach seinem Klinikaufenthalt in St. Urban im April/Mai 1999 keinen sexuellen Kontakt mehr mit A hatte, doch ist diese aufgrund der dem Täter im medizinisch-psychiatrischen Zusatzgutachten attestierten zweifelhaften Glaubwürdigkeit zu relativieren. (...) 4. - a) Das Bundesgericht hat in BGE 126 II 348 ff. festgestellt, dass der Wortlaut von Art. 16 Abs. 3 OHG für das Einsetzen des zweijährigen Fristenlaufes eine \"Straftat\" verlange. Eine Straftat im Sinne des OHG liege grundsätzlich vor, wenn der objektive Straftatbestand erfüllt und kein Rechtfertigungsgrund gegeben sei. Mit der relativ kurzen Verwirkungsfrist, die grundsätzlich weder unterbrochen noch wiederhergestellt werden könne, habe der Gesetzgeber die Opfer dazu anhalten wollen, sich rasch zu entscheiden, ob sie entsprechende Ansprüche erheben wollten. Zudem sollte damit sichergestellt"}