Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass der in § 57 Abs. 2 StG statuierte Ausschluss von der Anwendung des Tarifs F für Personen, die nicht ausschliesslich mit Kindern, für die ihnen der Kinderabzug zusteht, oder mit unterstützungsbedürftigen Personen, für deren Unterhalt sie zur Hauptsache aufkommen, in einem selbständigen Haushalt zusammenleben, gegen das übergeordnete Bundesrecht verstösst. (...) Aufgrund des Ausgeführten ist daher festzustellen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Unrecht die Anwendung des Tarifs F verweigert hat. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen. |