Bei der direkten Bundessteuer haben nämlich gemäss Art. 36 Abs. 2 DBG Anspruch auf den Verheiratetentarif (bzw. Familientarif) auch verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene oder ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten (vgl. dazu auch Baumgartner, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Basel 2000, N 36 zu Art.