Ferner ist auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 23. Dezember 1998 hinzuweisen, das die Steuergesetzgebung des Kantons Solothurn betrifft (StR 54 S. 414 ff.). Das Bundesgericht erachtete es im Hinblick auf Art. 4 Abs. 1 aBV als zulässig, den Umstand, dass der im Konkubinat lebende Alleinerziehende nicht alleinstehend und damit in der Regel wirtschaftlich leistungsfähiger ist, bei der Bemessung im Rahmen des höheren Tarifs zu berücksichtigen. Zwar ging es in diesem Fall nicht direkt um die Anwendung von Art. 11 Abs. 1 StHG, doch hielt das Bundesgericht immerhin fest, dem Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 StHG lasse sich keine eindeutige Antwort entnehmen,