So schränkt auch Art. 293 des St. Galler Steuergesetzes den Anspruch von Alleinstehenden mit Kindern auf die Anwendung des Verheiratetentarifs auf jene Steuerpflichtigen ein, die auch tatsächlich allein, d.h. ohne erwachsenen Partner, mit Kindern einen Haushalt führen. Konkubinatspartner, die mit Kindern zusammenleben, unterliegen dagegen beide dem Tarif für Alleinstehende gemäss Art. 292 des St. Galler Steuergesetzes (Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, 6. Aufl., Muri-Bern 1999, S. 201). Ferner ist auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 23. Dezember 1998 hinzuweisen, das die Steuergesetzgebung des Kantons Solothurn betrifft (StR 54 S. 414 ff.).