Um Konkubinatspaare mit Kindern nicht übermässig zu begünstigen - da sich die Steuerermässigung für Einelternfamilien doppelt auswirkt - können die Kantone die in Art. 11 Abs. 1 StHG vorgesehene steuerliche Ermässigung an die Voraussetzung knüpfen, dass sie alleine mit den Kindern leben (Protokolle der Kommission Steuerharmonisierung, Frage 107 und 118). Dieser Auffassung sind verschiedene Kantone gefolgt und haben in ihren Steuergesetzgebungen die Gewährung des Familientarifs vom Bestehen einer wirklichen Einelternfamilie abhängig gemacht. So schränkt auch Art.