11 Abs. 1 StHG eingeordnet werden. Für diese steuerrechtliche Konstellation könnten die Kantone eine besondere Ordnung erlassen (Schriftenreihe der TreuhandKammer, Bd. 128, S. 20 f.). Auch die Kommission Steuerharmonisierung der Schweizerischen Steuerkonferenz hat die Problematik ausführlich untersucht und gelangte zum Schluss, dass der Geltungsbereich von Art. 11 Abs. 1 StHG jedenfalls bei Konkubinatspaaren mit Kindern endet. Um Konkubinatspaare mit Kindern nicht übermässig zu begünstigen - da sich die Steuerermässigung für Einelternfamilien doppelt auswirkt - können die Kantone die in Art.