Die tarifmässige Gleichstellung der Alleinerziehenden mit Ehepaaren mit Kindern sei vor allem dann stossend, wenn zwei Alleinerziehende im Konkubinat oder ein Alleinerziehender und eine erwerbstätige Person im gleichen Haushalt zusammenlebten. Dass Art. 11 Abs. 1 StHG keine Regelung für die Besteuerung von Konkubinatspaaren enthält, wird ausdrücklich im Bericht der Expertengruppe Cagianut zur Steuerharmonisierung festgehalten. Danach kann ein im Konkubinat lebender Steuerpflichtiger nicht unter den Begriff des Alleinstehenden im Sinne von Art. 11 Abs. 1 StHG eingeordnet werden.