11 Abs. 1 StHG nicht vor. Man könne zwar versucht sein, die dadurch in bestimmten Konstellationen verursachte Überprivilegierung insbesondere von doppelverdienenden Konkubinatspaaren mit ähnlich hohem Einkommen gegenüber Ehepaaren durch eine vom Wortlaut abweichende Auslegung zu verhindern, indem die "gleiche Ermässigung" als "eine ebenfalls angemessene Ermässigung" gedeutet werde (in diesem Sinne offenbar Yersin, L'impôt sur le revenu Etendue et limites de l'harmonisation, in: ASA 61,295 ff., insb. S. 302 f.).