O., N 3 zu Art. 11 StHG). Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass die Autorin Art. 11 Abs. 1 StHG - im Unterschied zu den übrigen Vorschriften nach Art. 11 StHG - vor allem im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot als fragwürdig bezeichnet, nicht jedoch in erster Linie in Bezug auf eine etwaige Verletzung der kantonalen Tarifhoheit (Yersin, a.a.O., S. 119 f.). Wie es sich damit verhält, kann offen gelassen werden. Unbestritten ist nämlich, dass die Regelung des Bundesgesetzes kraft des Anwendungsgebotes gemäss Art.