Die gleiche Ermässigung gilt auch für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten. Das kantonale Recht bestimmt, ob die Ermässigung in Form eines frankenmässig begrenzten Prozentabzuges vom Steuerbetrag oder durch besondere Tarife für alleinstehende und verheiratete Personen vorgenommen wird." Dass der günstigere Tarif gemäss § 57 Abs. 2 StG nur auf Steuerpflichtige anwendbar ist, die ausschliesslich mit Kindern zusammenleben, für die sie den Kinderabzug geltend machen können, sieht Art. 11 Abs. 1 Satz 2 StHG gerade nicht