StG scheint daher die Anwendung des Tarifs für Alleinstehende im vorliegenden Fall gerechtfertigt zu sein. Nachfolgend ist indessen zu prüfen, ob dies mit dem übergeordneten Bundesrecht, insbesondere mit Art. 11 Abs. 1 StHG, in Einklang steht. a) Art. 11 Abs. 1 StHG lautet wie folgt: "Für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, muss die Steuer im Vergleich zu alleinstehenden Steuerpflichtigen angemessen ermässigt werden. Die gleiche Ermässigung gilt auch für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten.