2.- Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im hier massgeblichen Steuerjahr 2001 zwar mit seinem Sohn B, geboren 1984, für welchen er den Kinderabzug geltend machen kann, im gleichen Haushalt zusammenlebte, dass jedoch in diesem Haushalt auch seine Tochter C lebte. Diese ist mündig und nicht mehr in Ausbildung. Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, sie sei eine unterstützungsbedürftige Person im Sinne von § 57 Abs. 2 StG. Gestützt auf Erwägung 1 und insbesondere aufgrund des Wortlautes von § 57 Abs. 2 StG scheint daher die Anwendung des Tarifs für Alleinstehende im vorliegenden Fall gerechtfertigt zu sein.