Im Rahmen der parlamentarischen Beratung wurde alsdann über Ausgestaltung und Höhe der Tarife gestritten, der Wortlaut der Norm selber stand jedoch nicht zur Diskussion (vgl. GR 1999 S. 1223 f. und 1474). Schliesslich wurde denn auch die Formulierung, wie sie der Regierungsrat vorgeschlagen hatte, angenommen. c) Der Wortlaut der Bestimmung von § 57 Abs. 2 StG ist klar: Der Tarif F kann auf alleinstehende Personen nur dann zur Anwendung gelangen, wenn diese einerseits die genannten Voraussetzungen betreffend Zusammenleben mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen erfüllen, und wenn sie andererseits nicht mit anderen - nicht unterstützungsbedürftigen - Personen zusammenleben.