Nachdem argumentiert worden war, bei der gesetzlichen Umschreibung der Einelternfamilie müssten Konkubinatspaare ausgeschlossen werden, damit nicht eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber Verheirateten resultiere, wurde der Antrag auf Streichung abgelehnt. In der zweiten Lesung des Gesetzes im Grossen Rat wurde schliesslich der von der Kommission bereits für die erste Lesung vorgeschlagenen Wortlaut von § 45 Abs. 3 aStG diskussionslos angenommen (vgl. GR 1994 S. 282 f.). b) Das heute gültige Steuergesetz enthält - wie erwähnt - die gleiche Bestimmung wie das vor 2001 massgebende Steuergesetz.