Die genannte Bestimmung entspricht derjenigen, welche bereits im Steuergesetz vom 27. Mai 1946, in der Fassung ab 1. Januar 1995, enthalten war (§ 45 Abs. 3 aStG). Dort wurde sie mit einer Gesetzesänderung vom 21. März 1994 (in Kraft seit dem 1.1.1995) aufgenommen. Der Regierungsrat führte in seiner Botschaft vom 1. Juni 1993 (B 117, in: GR 1993 S. 812 ff.) diesbezüglich u.a. aus, da die Kinderalimente wie im Bundesrecht inskünftig beim Empfänger beziehungsweise bei der Empfängerin besteuert würden, sollten auch die besonderen Lasten, welche einem Einelternhaushalt eigen sind, in Anlehnung an die Grundsätze des Steuerharmonisierungsgesetzes abgegolten werden.