Aus den Erwägungen: 1.- a) Gemäss § 57 Abs. 2 StG ist ein tieferer Steuertarif (nachfolgend: Tarif F) zur Anwendung zu bringen für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, in getrennter Ehe lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die ausschliesslich mit Kindern, für die ihnen der Kinderabzug zusteht, oder mit unterstützungsbedürftigen Personen, für deren Unterhalt sie zur Hauptsache aufkommen, in einem selbständigen Haushalt zusammenleben. Die genannte Bestimmung entspricht derjenigen, welche bereits im Steuergesetz vom 27. Mai 1946, in der Fassung ab 1. Januar 1995, enthalten war (§ 45 Abs. 3 aStG).