Bei der Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern von A betreffend das Steuerjahr 2001 wandte die Steuerbehörde den Tarif für Alleinstehende an. Einer von A gegen diese Veranlagung erhobenen Einsprache, in der er verlangte, dass ihm der Familientarif (Tarif F für Alleinstehende mit Kindern) zu gewähren sei, war kein Erfolg beschieden. Seine Einsprache wurde von der Steuerkommission abgewiesen, worauf er ans Verwaltungsgericht gelangte.