Ob weitere, nicht unterstützungsbedürftige Personen ebenfalls in diesem Haushalt leben, ist unerheblich. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Der Steuerpflichtige A gab in seinen Steuererklärungen 2001A und 2001B jeweils an, dass er ausschliesslich mit dem minderjährigen Sohn B oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenlebe, und er für deren Unterhalt zur Hauptsache aufkomme. Bei der Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern von A betreffend das Steuerjahr 2001 wandte die Steuerbehörde den Tarif für Alleinstehende an.