| Instanz: | Verwaltungsgericht | |---|---| | Abteilung: | Abgaberechtliche Abteilung | | Rechtsgebiet: | Direkte Staats- und Gemeindesteuern | | Entscheiddatum: | 22.06.2004 | | Fallnummer: | A 03 284_2 | | LGVE: | 2004 II Nr. 25 | | Leitsatz: | § 57 Abs. 2 StG; Art. 11 Abs. 1 StHG. Einkommenssteuertarif. Lebt ein alleinstehender (lediger, verwitweter, getrennt lebender oder geschiedener) Steuerpflichtiger mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt und bestreitet deren Unterhalt zur Hauptsache, ist ihm der Familientarif zu gewähren. Ob weitere, nicht unterstützungsbedürftige Personen ebenfalls in diesem Haushalt leben, ist unerheblich.