{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-06-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-03-284-2_2004-06-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2628", "Checksum": "f78205e893adf552142684e5fa58fec5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 03 284_2", "2004 II Nr. 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 22.06.2004 A 03 284_2 (2004 II Nr. 25)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 57 Abs. 2 StG; Art. 11 Abs. 1 StHG. Einkommenssteuertarif. 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Ob weitere, nicht unterstützungsbedürftige Personen ebenfalls in diesem Haushalt leben, ist unerheblich. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern\n\n Klöti-Weber/Siegrist/Weber, a.a.O., N 6 zu § 43 StG). d) Diese vorgenannten Überlegungen haben durchaus vieles für sich. Für das Gericht ist indessen entscheidend, dass das StHG und das DBG für die hier zu prüfende Thematik den praktisch identischen Wortlaut aufweisen. Bei der direkten Bundessteuer haben nämlich gemäss Art. 36 Abs. 2 DBG Anspruch auf den Verheiratetentarif (bzw. Familientarif) auch verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene oder ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten (vgl. dazu auch Baumgartner, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Basel 2000, N 36 zu Art. 36 DBG). Der Gesetzgeber hat diese identischen Bestimmungen von DBG und StHG zur gleichen Zeit erlassen und es ist nicht anzunehmen, dass er dabei unterschiedliche Ziele verfolgte. Grundsätzlich wäre es durchaus denkbar, auch die Bestimmung des Art. 36 Abs. 2 DBG in dem unter Erw. 2c ausgeführten Sinne auszulegen. Es ist nun jedoch festzuhalten, dass diesbezüglich eine eindeutige gefestigte Praxis und Rechtsprechung besteht, wonach einzige Voraussetzung zur Gewährung des Ehegattentarifs der Umstand ist, dass ein alleinstehender (lediger, verwitweter, getrennt lebender oder geschiedener) Steuerpflichtiger mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt lebt und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreitet. Ob weitere, nicht unterstützungsbedürftige Personen ebenfalls in diesem Haushalt leben, ist dagegen unerheblich (vgl. BG-Urteil vom 12.1.1999 i.S. A. und B., in: ASA 69,198 ff.; vgl. auch BG-Urteil vom 23.1.2002 i.S. X. [2A.406/2001]; vgl. im Weiteren KS Nr. 14 der ESTV für die Steuerperiode 1995/96 vom 29.7.1994 S. 9, sowie Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, N 1 zu Art. 36 i.V.m. N 19 und 25 ff. zu Art. 214 DBG; Baumgartner, a.a.O., N 36 zu Art. 36 DBG; Agner/Jung/Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich 1995, N 1 zu Art. 36 DBG a.E.; Agner/ Digeronimo/Neuhaus/Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Ergänzungsband, Zürich 2000, N 1a zu Art. 36 Abs. 2 DBG). Angesichts dieser klaren und eindeutigen Auslegung des identisch lautenden Art. 36 Abs. 2 DBG besteht nach Ansicht des Gerichts kein Raum für eine abweichende Auslegung des Art. 11 Abs. 1 StHG. Es lassen sich denn insbesondere auch dem bereits erwähnten Bundesgerichtsurteil vom 23. Dezember 1998 (StR 54 S. 414 ff.) keinerlei Hinweise entnehmen, inwiefern die Rechtslage in Bezug auf die Regelung im StHG anders sein sollte als in Bezug auf die identische Regelung im DBG. e) Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass der in § 57 Abs. 2 StG statuierte Ausschluss von der Anwendung des Tarifs F für Personen, die nicht ausschliesslich mit Kindern, für die ihnen der Kinderabzug zusteht, oder mit unterstützungsbedürftigen Personen, für deren Unterhalt sie zur Hauptsache aufkommen, in einem selbständigen Haushalt zusammenleben, gegen das übergeordnete Bundesrecht verstösst. (...) Aufgrund des Ausgeführten ist daher festzustellen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Unrecht die Anwendung des Tarifs F verweigert hat. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen. |"}