{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-06-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-03-284-2_2004-06-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2628", "Checksum": "f78205e893adf552142684e5fa58fec5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 03 284_2", "2004 II Nr. 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 22.06.2004 A 03 284_2 (2004 II Nr. 25)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 57 Abs. 2 StG; Art. 11 Abs. 1 StHG. Einkommenssteuertarif. 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Ob weitere, nicht unterstützungsbedürftige Personen ebenfalls in diesem Haushalt leben, ist unerheblich. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern\n\n Beschwerdeführer im hier massgeblichen Steuerjahr 2001 zwar mit seinem Sohn B, geboren 1984, für welchen er den Kinderabzug geltend machen kann, im gleichen Haushalt zusammenlebte, dass jedoch in diesem Haushalt auch seine Tochter C lebte. Diese ist mündig und nicht mehr in Ausbildung. Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, sie sei eine unterstützungsbedürftige Person im Sinne von § 57 Abs. 2 StG. Gestützt auf Erwägung 1 und insbesondere aufgrund des Wortlautes von § 57 Abs. 2 StG scheint daher die Anwendung des Tarifs für Alleinstehende im vorliegenden Fall gerechtfertigt zu sein. Nachfolgend ist indessen zu prüfen, ob dies mit dem übergeordneten Bundesrecht, insbesondere mit Art. 11 Abs. 1 StHG, in Einklang steht. a) Art. 11 Abs. 1 StHG lautet wie folgt: \"Für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, muss die Steuer im Vergleich zu alleinstehenden Steuerpflichtigen angemessen ermässigt werden. Die gleiche Ermässigung gilt auch für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten. Das kantonale Recht bestimmt, ob die Ermässigung in Form eines frankenmässig begrenzten Prozentabzuges vom Steuerbetrag oder durch besondere Tarife für alleinstehende und verheiratete Personen vorgenommen wird.\" Dass der günstigere Tarif gemäss § 57 Abs. 2 StG nur auf Steuerpflichtige anwendbar ist, die ausschliesslich mit Kindern zusammenleben, für die sie den Kinderabzug geltend machen können, sieht Art. 11 Abs. 1 Satz 2 StHG gerade nicht vor. In Lehre und Praxis wird denn auch die Frage diskutiert, wieweit eine einschränkende kantonale Regelung für den Bereich der Staats- und Gemeindesteuern angesichts der abschliessend erscheinenden Formulierung im StHG Bestand haben kann. Dabei ist von der verfassungsrechtlichen Kompetenzausscheidung zwischen Bund und Kantonen hinsichtlich der Steuerharmonisierung auszugehen. Gemäss Art. 129 Abs. 2 BV erstreckt sich die Harmonisierung auf Steuerpflicht, Gegenstand und zeitliche Bemessung der Steuern, Verfahrensrecht und Steuerstrafrecht. Von der Harmonisierung ausgenommen bleiben insbesondere die Steuertarife, die Steuersätze und die Steuerfreibeträge. Diese Trennung der Regelungsbereiche wird vom Bundesgesetzgeber ausdrücklich übernommen. Denn nach Art. 1 Abs. 3 StHG bleibt es Sache der Kantone, die Steuertarife, Steuersätze und Steuerfreibeträge zu bestimmen. Angesichts dieser klaren Vorgaben wird in der Lehre die Meinung vertreten, die Bestimmungen nach Art. 11 StHG entbehrten einer verfassungsmässigen Grundlage, weil sie allesamt das Steuermass betreffen würden (Reich, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 2. Aufl., Basel 2002, N 3 zu Art. 11 StHG mit Hinweisen auf weitere Lehrmeinungen und Voten bei der parlamentarischen Beratung). Etwas relativer äussert sich Yersin (Steuerharmonisierung und kantonales Recht, in: ASA 64,97 ff.), wonach die Vorschriften hinsichtlich ihrer Verfassungsmässigkeit nicht über jeden Zweifel erhaben seien (Reich, a.a.O., N 3 zu Art. 11 StHG). Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass die Autorin Art. 11 Abs. 1 StHG - im Unterschied zu den übrigen Vorschriften nach Art. 11 StHG - vor allem im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot als fragwürdig bezeichnet, nicht jedoch in erster Linie in Bezug auf eine etwaige Verletzung der kantonalen Tarifhoheit (Yersin, a.a.O., S. 119 f.). Wie es sich damit verhält, kann offen gelassen werden. Unbestritten ist nämlich, dass die Regelung des Bundesgesetzes kraft des Anwendungsgebotes gemäss Art. 191 BV massgebend ist und somit eine kantonale Norm, die mit Wortlaut und Sinn des Art. 11 Abs. 1 StHG unvereinbar ist, nicht angewendet werden darf (Reich, a.a.O., N 4 zu Art. 11 StHG; Klöti-Weber/Siegrist/Weber, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Bd. 1, 2. Aufl., Muri-Bern 2004, N 6 zu § 43 StG mit Hinweisen; vgl. auch BGE 129 II 263 Erw. 5.4). b) Was die kantonalen Regelungen und Urteile zur Problematik der Vereinbarkeit mit dem StHG angeht, werden verschiedene Standpunkte vertreten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hat entschieden, dass § 17 Abs. 3 des Aargauer Steuergesetzes (Fassung vom 18.1.1994) gegen Art. 11 Abs. 1 StHG verstösst (unpubliziertes Urteil vom 18.9.2002 i.S. B.S. [BE.2001.00399]). Jene kantonale Norm beschränkt - ähnlich der Formulierung im Kanton Luzern - die Anwendung des ermässigten Tarifs auf Steuerpflichtige, die \"allein mit Kindern zusammenleben\". Das Gericht stellte fest, eine Einschränkung auf die Einelternfamilie (oder Halbfamilie) sehe Art. 11 Abs. 1 StHG nicht vor. Man könne zwar versucht sein, die dadurch in bestimmten Konstellationen verursachte Überprivilegierung insbesondere von doppelverdienenden Konkubinatspaaren mit ähnlich hohem Einkommen gegenüber Ehepaaren durch eine vom Wortlaut abweichende Auslegung zu verhindern, indem die \"gleiche Ermässigung\" als \"eine ebenfalls angemessene Ermässigung\" gedeutet werde (in diesem Sinne offenbar Yersin, L'impôt sur le revenu Etendue et limites de l'harmonisation, in: ASA 61,295 ff., insb. S. 302 f.). Demnach wäre es den Kantonen erlaubt, gewisse Unterschiede in der Steuerbelastung von Ehepaaren und von Steuerpflichtigen, die mit Kindern"}