{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-06-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-03-284-2_2004-06-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2628", "Checksum": "f78205e893adf552142684e5fa58fec5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 03 284_2", "2004 II Nr. 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 22.06.2004 A 03 284_2 (2004 II Nr. 25)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 57 Abs. 2 StG; Art. 11 Abs. 1 StHG. Einkommenssteuertarif. Lebt ein alleinstehender (lediger, verwitweter, getrennt lebender oder geschiedener) Steuerpflichtiger mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt und bestreitet deren Unterhalt zur Hauptsache, ist ihm der Familientarif zu gewähren. Ob weitere, nicht unterstützungsbedürftige Personen ebenfalls in diesem Haushalt leben, ist unerheblich. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:08", "Checksum": "2fc102610c4826f9cf704b9b3580a0e8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 22.06.2004 A 03 284_2 (2004 II Nr. 25)\nRegeste:\n§ 57 Abs. 2 StG; Art. 11 Abs. 1 StHG. Einkommenssteuertarif. Lebt ein alleinstehender (lediger, verwitweter, getrennt lebender oder geschiedener) Steuerpflichtiger mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt und bestreitet deren Unterhalt zur Hauptsache, ist ihm der Familientarif zu gewähren. Ob weitere, nicht unterstützungsbedürftige Personen ebenfalls in diesem Haushalt leben, ist unerheblich. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern\n\n\n| Entscheid: | Der Steuerpflichtige A gab in seinen Steuererklärungen 2001A und 2001B jeweils an, dass er ausschliesslich mit dem minderjährigen Sohn B oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenlebe, und er für deren Unterhalt zur Hauptsache aufkomme. Bei der Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern von A betreffend das Steuerjahr 2001 wandte die Steuerbehörde den Tarif für Alleinstehende an. Einer von A gegen diese Veranlagung erhobenen Einsprache, in der er verlangte, dass ihm der Familientarif (Tarif F für Alleinstehende mit Kindern) zu gewähren sei, war kein Erfolg beschieden. Seine Einsprache wurde von der Steuerkommission abgewiesen, worauf er ans Verwaltungsgericht gelangte. Aus den Erwägungen: 1.- a) Gemäss § 57 Abs. 2 StG ist ein tieferer Steuertarif (nachfolgend: Tarif F) zur Anwendung zu bringen für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, in getrennter Ehe lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die ausschliesslich mit Kindern, für die ihnen der Kinderabzug zusteht, oder mit unterstützungsbedürftigen Personen, für deren Unterhalt sie zur Hauptsache aufkommen, in einem selbständigen Haushalt zusammenleben. Die genannte Bestimmung entspricht derjenigen, welche bereits im Steuergesetz vom 27. Mai 1946, in der Fassung ab 1. Januar 1995, enthalten war (§ 45 Abs. 3 aStG). Dort wurde sie mit einer Gesetzesänderung vom 21. März 1994 (in Kraft seit dem 1.1.1995) aufgenommen. Der Regierungsrat führte in seiner Botschaft vom 1. Juni 1993 (B 117, in: GR 1993 S. 812 ff.) diesbezüglich u.a. aus, da die Kinderalimente wie im Bundesrecht inskünftig beim Empfänger beziehungsweise bei der Empfängerin besteuert würden, sollten auch die besonderen Lasten, welche einem Einelternhaushalt eigen sind, in Anlehnung an die Grundsätze des Steuerharmonisierungsgesetzes abgegolten werden. Dieses sehe in Artikel 11 Absatz 1 vor, dass verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern zusammenleben, grundsätzlich die gleichen Steuerermässigungen wie verheiratete Personen beanspruchen können. Der Regierungsrat sehe vor, diese Gleichstellung in einer Ergänzung des § 45 Abs. 3 zu verwirklichen. Um die vom Bundesgericht entwickelten Grundsätze zur steuerlichen Belastung von Verheirateten mit Kindern im Vergleich zu Konkubinatspaaren mit Kindern nicht zu verletzen, solle Anspruch auf einen entsprechenden Abzug nur haben, wer als einzige erwachsene Person in einem gemeinsamen Haushalt mit Kindern zusammenlebe (a.a.O., S. 833). Der Regierungsrat schlug deshalb die Anwendung des ermässigten Tarifes auch vor für verwitwete, in getrennter Ehe lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die ausschliesslich mit Kindern, für die ihnen der Kinderabzug zusteht, in einem selbständigen Haushalt zusammenleben (a.a.O., S. 859). Die vorberatende Kommission schlug sodann eine Ergänzung der Bestimmung vor, indem zusätzlich folgender Passus eingefügt wurde: \"... oder unterstützungsbedürftige Personen, für deren Unterhalt sie zur Hauptsache aufkommen, ...\" (a.a.O., S. 1448). In der Gesetzesberatung im Grossen Rat wurde die Streichung des Wortes \"ausschliesslich\" sowie des Nebensatzes \"... in einem selbständigen Haushalt zusammenleben, ...\" beantragt. Dieser Antrag wurde ohne weitere Diskussion der Kommission überwiesen (a.a.O., S. 1448). Anlässlich der Kommissionssitzung vom 27. September 1993 wurde sodann diskutiert, ob das Wort \"ausschliesslich\" im Gesetzestext zu streichen sei. Nachdem argumentiert worden war, bei der gesetzlichen Umschreibung der Einelternfamilie müssten Konkubinatspaare ausgeschlossen werden, damit nicht eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber Verheirateten resultiere, wurde der Antrag auf Streichung abgelehnt. In der zweiten Lesung des Gesetzes im Grossen Rat wurde schliesslich der von der Kommission bereits für die erste Lesung vorgeschlagenen Wortlaut von § 45 Abs. 3 aStG diskussionslos angenommen (vgl. GR 1994 S. 282 f.). b) Das heute gültige Steuergesetz enthält - wie erwähnt - die gleiche Bestimmung wie das vor 2001 massgebende Steuergesetz. In der Botschaft des Regierungsrates vom 5. Februar 1999 (B 160, in: GR 1999 S. 405 ff.) wurde dem Grossen Rat lediglich eine Änderung bzw. Anpassung der Tarifstruktur vorgeschlagen, wobei der Einkommenssteuertarif für Familien gemäss Abs. 2 den bisherigen Familienabzug auf der Basis einer prozentualen Ermässigung ersetzen solle (GR 1999 S. 494). Im Rahmen der parlamentarischen Beratung wurde alsdann über Ausgestaltung und Höhe der Tarife gestritten, der Wortlaut der Norm selber stand jedoch nicht zur Diskussion (vgl. GR 1999 S. 1223 f. und 1474). Schliesslich wurde denn auch die Formulierung, wie sie der Regierungsrat vorgeschlagen hatte, angenommen. c) Der Wortlaut der Bestimmung von § 57 Abs. 2 StG ist klar: Der Tarif F kann auf alleinstehende Personen nur dann zur Anwendung gelangen, wenn diese einerseits die genannten Voraussetzungen betreffend Zusammenleben mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen erfüllen, und wenn sie andererseits nicht mit anderen - nicht unterstützungsbedürftigen - Personen zusammenleben. Aufgrund der dargestellten Entstehungsgeschichte der Bestimmung ergibt sich sodann, dass diese Voraussetzungen auch dem expliziten Willen des Gesetzgebers entsprechen. 2.- Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der"}