Vorliegend ist einzig die Frage umstritten, ob dem Beschwerdeführer die Anwendung des Tarifs F verweigert werden darf, weil er nicht ausschliesslich mit einem Kind, für das ihm der Kinderabzug zusteht, im selbständigen Haushalt zusammenlebt. Die übrigen gesetzlich geforderten Voraussetzungen für die Anwendung des Tarifs F sind dagegen in Bezug auf die vorliegend relevante Steuerperiode 2001 unbestrittenermassen gegeben. Aufgrund des Ausgeführten ist daher festzustellen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Unrecht die Anwendung des Tarifs F verweigert hat. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen.