Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass der in § 57 Abs. 2 StG statuierte Ausschluss von der Anwendung des Tarifs F für Personen, die nicht ausschliesslich mit Kindern, für die ihnen der Kinderabzug zusteht, oder mit unterstützungsbedürftigen Personen, für deren Unterhalt sie zur Hauptsache aufkommen, in einem selbständigen Haushalt zusammenleben, gegen das übergeordnete Bundesrecht verstösst. f) Vorliegend ist einzig die Frage umstritten, ob dem Beschwerdeführer die Anwendung des Tarifs F verweigert werden darf, weil er nicht ausschliesslich mit einem Kind, für das ihm der Kinderabzug zusteht, im selbständigen Haushalt zusammenlebt.