Es lassen sich denn insbesondere auch dem bereits erwähnten Bundesgerichtsurteil vom 23. Dezember 1998 (StR 54 S. 414 ff.) keinerlei Hinweise entnehmen, inwiefern die Rechtslage in Bezug auf die Regelung im StHG anders sein sollte als in Bezug auf die identische Regelung im DBG. e) Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass der in § 57 Abs. 2 StG statuierte Ausschluss von der Anwendung des Tarifs F für Personen, die nicht ausschliesslich mit Kindern, für die ihnen der Kinderabzug zusteht, oder mit unterstützungsbedürftigen Personen, für deren Unterhalt sie zur Hauptsache aufkommen, in einem selbständigen Haushalt zusammenleben, gegen das übergeordnete Bundesrecht verstösst.