2c vorstehend ausgeführten Sinne auszulegen. Es ist nun jedoch festzuhalten, dass diesbezüglich eine eindeutige gefestigte Praxis und Rechtsprechung besteht, wonach einzige Voraussetzung zur Gewährung des Ehegattentarifs der Umstand ist, dass ein alleinstehender (lediger, verwitweter, getrennt lebender oder geschiedener) Steuerpflichtiger mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt lebt und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreitet. Ob weitere, nicht unterstützungsbedürftige Personen ebenfalls in diesem Haushalt leben, ist dagegen unerheblich (vgl. BG-Urteil vom 12.1.1999 i.S. A. und B., in: ASA 69, 198 ff.;