Der Gesetzgeber hat diese identischen Bestimmungen von DBG und StHG zur gleichen Zeit erlassen und es ist nicht anzunehmen, dass er dabei unterschiedliche Ziele verfolgte. Grundsätzlich wäre es durchaus denkbar, auch die Bestimmung des Art. 36 Abs. 2 DBG in dem unter Erw. 2c vorstehend ausgeführten Sinne auszulegen.