11 Abs. 1 StHG lasse sich keine eindeutige Antwort entnehmen, ob auch Konkubinatspaare mit Kindern in den Genuss der Steuerermässigung nach Art. 11 Abs. 1 StHG gelangen sollen. Die Lehre sei denn auch in dieser Frage nicht einheitlich. Damit erachtet das Bundesgericht die massgebliche Bestimmung des StHG als auslegungsbedürftig (vgl. auch Klöti-Weber/Siegrist/Weber, a.a.O., N 6 zu § 43 StG). d) Diese vorgenannten Überlegungen haben durchaus vieles für sich. Für das Gericht ist indessen entscheidend, dass StHG und das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) für die hier zu prüfende Thematik den praktisch identischen Wortlaut aufweisen.