Um Konkubinatspaare mit Kindern nicht übermässig zu begünstigen - da sich die Steuerermässigung für Einelternfamilien doppelt auswirkt - können die Kantone die in Art. 11 Abs. 1 StHG vorgesehene steuerliche Ermässigung an die Voraussetzung knüpfen, dass sie alleine mit den Kindern leben (Protokolle der Kommission Steuerharmonisierung, Frage 107 und 118; Steuerverwaltung Bel. 2 und 3). Dieser Auffassung sind verschiedene Kantone gefolgt und haben in ihren Steuergesetzgebungen die Gewährung des Familientarifs vom Bestehen einer wirklichen Einelternfamilie abhängig gemacht. So schränkt auch Art.