11 Abs. 1 StHG eingeordnet werden. Für diese steuerrechtliche Konstellation könnten die Kantone eine besondere Ordnung erlassen (Schriftenreihe der TreuhandKammer, Bd. 128, S. 20 f.; Steuerverwaltung Bel. 1). Auch die Kommission Steuerharmonisierung der Schweizerischen Steuerkonferenz hat die Problematik ausführlich untersucht und gelangte zum Schluss, dass der Geltungsbereich von Art. 11 Abs. 1 StHG jedenfalls bei Konkubinatspaaren mit Kindern endet. Um Konkubinatspaare mit Kindern nicht übermässig zu begünstigen - da sich die Steuerermässigung für Einelternfamilien doppelt auswirkt - können die Kantone die in Art.