11 Abs. 1 StHG im Rahmen der parlamentarischen Beratung ins Gesetz eingefügt wurde mit der Begründung, Eineltern-Familien (Alleinerziehende mit Kindern) gehörten häufig zur Kategorie der Neuen Armut in der Schweiz und müssten daher steuerrechtlich besser gestellt werden. Indessen sei es nicht darum gegangen, den günstigeren Tarif auch für Konkubinatspaare mit Kindern zu gewähren bzw. solche Gemeinschaften zusätzlich zu begünstigen. Die tarifmässige Gleichstellung der Alleinerziehenden mit Ehepaaren mit Kindern sei vor allem dann stossend, wenn zwei Alleinerziehende im Konkubinat oder ein Alleinerziehender und eine erwerbstätige Person im gleichen Haushalt zusammenlebten.