Für eine gleiche Beurteilung hinsichtlich des hier streitigen § 57 Abs. 2 StG sprechen jedenfalls Gründe der Veranlagungsökonomie und die in der Praxis klare Anwendung der Bestimmung. c) Freilich kann das Verhältnis zwischen § 57 Abs. 2 StG und Art. 11 Abs. 1 StHG auch anders gewertet werden. Die Steuerverwaltung weist darauf hin, dass Satz 2 von Art. 11 Abs. 1 StHG im Rahmen der parlamentarischen Beratung ins Gesetz eingefügt wurde mit der Begründung, Eineltern-Familien (Alleinerziehende mit Kindern) gehörten häufig zur Kategorie der Neuen Armut in der Schweiz und müssten daher steuerrechtlich besser gestellt werden.