Diese Lösung geht vorab - wie erwähnt - vom Wortlaut des Steuerharmonisierungsgesetzes aus und erachtet einschränkende oder etwaig präzisierende Gesetzesbestimmungen im Bereich des kantonalen Steuerrechts als bundesrechtswidrig. Eine solche Beurteilung ist insofern "zwingend", als sie einer verlässlichen Harmonisierungsregelung folgt und auch für eine einheitliche Veranlagungspraxis sowohl auf Bundes- wie auf Kantonsebene die Voraussetzungen schafft. Für eine gleiche Beurteilung hinsichtlich des hier streitigen § 57 Abs. 2 StG sprechen jedenfalls Gründe der Veranlagungsökonomie und die in der Praxis klare Anwendung der Bestimmung.