Damit hätten selbst Konkubinatspartner, welche diese Voraussetzungen erfüllen, Anspruch auf tarif- und abzugsmässige Gleichbehandlung mit in ungetrennter Ehe lebenden Steuerpflichtigen (so im Ergebnis Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, S. 9). Diese Lösung geht vorab - wie erwähnt - vom Wortlaut des Steuerharmonisierungsgesetzes aus und erachtet einschränkende oder etwaig präzisierende Gesetzesbestimmungen im Bereich des kantonalen Steuerrechts als bundesrechtswidrig.