O, N 5 und 32 zu Art. 11 StHG). Wird der Wortlaut für sich allein betrachtet, so ist folglich den Kantonen die Gleichstellung von Steuerpflichtigen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt sie zur Hauptsache bestreiten, mit in ungetrennter Ehe lebenden Steuerpflichtigen verbindlich vorgeschrieben. Damit hätten selbst Konkubinatspartner, welche diese Voraussetzungen erfüllen, Anspruch auf tarif- und abzugsmässige Gleichbehandlung mit in ungetrennter Ehe lebenden Steuerpflichtigen (so im Ergebnis Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, S. 9).