statuieren. Vor allem wären die Kantone nicht gehalten, sämtlichen Steuerpflichtigen, die andere Personen wesentlich unterstützen und mit ihnen zusammenleben, die gleichen Tarifvergünstigungen wie Ehepaaren zukommen zu lassen. Nach Darlegung des Aargauer Verwaltungsgerichts gibt aber der klare Wortlaut des StHG den Willen des Gesetzgebers wieder, weshalb sich eine davon abweichende, selbst verfassungskonforme Auslegung verbiete (Urteil S. 9 mit Berufung auf Reich, a.a.O, N 5 und 32 zu Art.